Gerichtskosten und Prozesskostenhilfe – Wertgebühr § 34 GKG mit Anlage 2, Verfahrenssätze des Kostenverzeichnisses (KV 1210 mit 3,0 in erster Instanz, Ermäßigung auf 1,0 nach KV 1211 bei Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich, KV 1220 Berufung), Vorschusspflicht § 12 GKG, Streitwertfestsetzung §§ 63, 68 GKG sowie Prozess- und Verfahrenskostenhilfe §§ 114 ff. ZPO mit Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit § 114 ZPO, einzusetzendem Einkommen und Vermögen § 115 ZPO, Ratenzahlung, Überprüfungsver...
Installs into .claude/skills of the current project.
Are you the author of Gkg Gerichtskosten Pkh?
Add the live security badge to your README. It updates with every re-scan.
[](https://www.skillsdirectory.com/skills/borghei-gkg-gerichtskosten-pkh)
---
name: gkg-gerichtskosten-pkh
description: "Gerichtskosten und Prozesskostenhilfe – Wertgebühr § 34 GKG mit Anlage 2, Verfahrenssätze des Kostenverzeichnisses (KV 1210 mit 3,0 in erster Instanz, Ermäßigung auf 1,0 nach KV 1211 bei Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich, KV 1220 Berufung), Vorschusspflicht § 12 GKG, Streitwertfestsetzung §§ 63, 68 GKG sowie Prozess- und Verfahrenskostenhilfe §§ 114 ff. ZPO mit Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit § 114 ZPO, einzusetzendem Einkommen und Vermögen § 115 ZPO, Ratenzahlung, Überprüfungsverfahren § 120a ZPO und Aufhebung § 124 ZPO. Use when die Kostenlast eines Verfahrens vorab zu beziffern oder ein PKH- beziehungsweise VKH-Antrag vorzubereiten und gegen Aufhebungsrisiken zu sichern ist."
language: de
agents:
researcher: ../../agents/researcher.md
drafter: ../../agents/drafter.md
reviewer: ../../agents/reviewer.md
provider_variants: [claude, gemini, openai]
test: ./test.md
---
# /kostenrecht-rvg:gkg-gerichtskosten-pkh
## Zweck
Vor jeder Klage stehen zwei Fragen, die den Mandanten mehr interessieren als die Rechtslage: Was kostet das Verfahren, und wer trägt das Risiko? Dieser Skill beziffert die Gerichtskosten nach GKG deterministisch, zeigt die Ermäßigungswege bei früher Verfahrensbeendigung und bereitet den PKH- oder VKH-Antrag so vor, dass er weder an der Erfolgsaussicht noch an einer unvollständigen Erklärung scheitert — und dass die Bewilligung die Überprüfung nach § 120a ZPO übersteht.
## Eingaben
- Streitwert und dessen Herleitung (§§ 39 ff. GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO)
- Instanz und Verfahrensart; Familiensache? (dann FamGKG statt GKG, VKH statt PKH)
- Realistische Prognose zur Verfahrensbeendigung (streitiges Urteil, Vergleich, Rücknahme, Anerkenntnis)
- Für PKH: Einkommen aller Art, Unterhaltspflichten, Wohnkosten, besondere Belastungen, Vermögen einschließlich Schonvermögen
- Erfolgsaussicht: die tragenden Tatsachen und Beweismittel, nicht nur das Ergebnis
- Bereits gestellte PKH-Anträge, laufende Ratenzahlungen, frühere Aufhebungen
- Rechtsschutzversicherung vorhanden? (schließt Bedürftigkeit regelmäßig aus)
## Sub-Agent-Architektur
Der **Researcher** ([`../../agents/researcher.md`](../../agents/researcher.md)) ordnet Verfahren und Gebührentatbestand der richtigen KV-Nummer zu und belegt die PKH-Voraussetzungen aus §§ 114 ff. ZPO. Der **Drafter** ([`../../agents/drafter.md`](../../agents/drafter.md)) erstellt die Kostenprognose und den PKH-Antrag nebst Erklärung. Der **Reviewer** ([`../../agents/reviewer.md`](../../agents/reviewer.md)) prüft Vollständigkeit der Erklärung, Belehrung über § 120a ZPO und die Aufhebungsrisiken nach § 124 ZPO.
## Ablauf
### 1. Wertgebühr nach GKG ([§ 34 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__34.html))
Die 1,0-Gebühr ergibt sich aus [Anlage 2 zu § 34 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_2.html). Wie im RVG wird auf die **angefangene Wertstufe aufgerundet**; oberhalb der höchsten Stufe gilt ein fester Zuschlag je angefangene 50.000 EUR (§ 34 Abs. 1 S. 3 GKG). Der Streitwert selbst folgt [§ 48 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__48.html) i.V.m. §§ 3 ff. ZPO; mehrere Ansprüche werden nach [§ 39 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__39.html) zusammengerechnet, höchstens bis 30 Mio. EUR.
### 2. Verfahrenssatz aus dem Kostenverzeichnis ([KV GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html))
| KV-Nr. | Verfahren | Satz |
|---|---|---|
| 1210 | Bürgerliche Rechtsstreitigkeit erster Instanz | 3,0 |
| 1211 | Ermäßigung bei früher Verfahrensbeendigung | 1,0 |
| 1220 | Berufung | 4,0 |
| 1222 | Ermäßigung im Berufungsverfahren | 1,0 |
| 1230 | Revision | 5,0 |
Die **Ermäßigung nach KV 1211** greift, wenn das Verfahren ohne streitiges Urteil endet — insbesondere bei **Klagerücknahme** vor Schluss der mündlichen Verhandlung, bei **Anerkenntnis-, Verzichts- oder Versäumnisurteil** und bei **gerichtlichem Vergleich** über den gesamten Streitgegenstand. Wirtschaftlich bedeutet das eine Reduktion der Gerichtsgebühr auf ein Drittel; sie ist deshalb bei jeder Vergleichsverhandlung als eigener Verhandlungswert einzustellen. Ein Vergleich, der nur einen Teil des Streitgegenstands erfasst, ermäßigt nicht.
### 3. Vorschuss und Fälligkeit ([§ 12 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__12.html))
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage **erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt** werden. Praktische Folge: Die volle 3,0-Gebühr ist vorzuschießen, auch wenn am Ende nach KV 1211 nur 1,0 anfällt; der Überschuss wird erstattet. Kostenschuldner ist nach [§ 22 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__22.html) zunächst der Antragsteller, daneben nach [§ 29 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__29.html) der Übernahmeschuldner aufgrund der Kostengrundentscheidung. Wird PKH bewilligt, entfällt die Vorschusspflicht ([§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__122.html)).
### 4. Streitwertfestsetzung ([§ 63 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__63.html), [§ 68 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__68.html))
Das Gericht setzt den Wert zunächst **vorläufig** für die Zuständigkeit und die Gebührenerhebung fest, endgültig nach Erledigung. Gegen die endgültige Festsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands **200 EUR übersteigt**; Frist: sechs Monate nach Rechtskraft oder anderweitiger Erledigung. Der Rechtsanwalt kann sie nach § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht einlegen.
### 5. PKH-Voraussetzungen ([§ 114 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__114.html))
Drei Voraussetzungen, kumulativ:
1. **Bedürftigkeit** — die Partei kann die Kosten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen.
2. **Hinreichende Aussicht auf Erfolg** — der Standpunkt muss vertretbar erscheinen und die Beweisführung möglich sein. Es findet **keine Vorwegnahme der Beweiswürdigung** statt; schwierige, ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im PKH-Verfahren entschieden werden.
3. **Keine Mutwilligkeit** — mutwillig ist die Rechtsverfolgung nach § 114 Abs. 2 ZPO, wenn eine Partei, die keine PKH beansprucht, bei verständiger Würdigung **von ihr absehen würde** oder ihr Recht auf einfacherem Weg verfolgen könnte.
In Familiensachen tritt an die Stelle der PKH die **Verfahrenskostenhilfe (VKH)** nach [§ 76 FamFG](https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__76.html), der auf die §§ 114 ff. ZPO verweist.
### 6. Einzusetzendes Einkommen und Vermögen ([§ 115 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__115.html))
Vom Einkommen sind abzusetzen: die Beträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII, ein Erwerbstätigenfreibetrag, Freibeträge für die Partei selbst und für unterhaltsberechtigte Personen, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie weitere Beträge bei besonderer Belastung.
Aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen werden **Monatsraten** festgesetzt: grundsätzlich die Hälfte des einzusetzenden Einkommens; bei einem einzusetzenden Einkommen über 600 EUR beträgt die Rate 300 EUR zuzüglich des übersteigenden Betrags. Es werden **höchstens 48 Monatsraten** festgesetzt (§ 115 Abs. 2 ZPO). PKH wird **nicht bewilligt**, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Das **Vermögen** ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90 SGB XII (Schonvermögen, selbstgenutztes Hausgrundstück) gilt entsprechend.
### 7. Antrag, Bewilligung, Beiordnung ([§ 117 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__117.html), [§ 121 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__121.html))
Der Antrag ist bei dem Prozessgericht zu stellen; beizufügen ist die **Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse** auf dem amtlichen Vordruck nebst Belegen. Die Bewilligung erfolgt für **jeden Rechtszug gesondert** ([§ 119 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__119.html)). Im Anwaltsprozess wird ein Rechtsanwalt beigeordnet; der beigeordnete Anwalt rechnet nach [§ 49 RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__49.html) gegen die Staatskasse ab und kann von der Partei keine weitere Vergütung fordern ([§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__122.html)).
```
An das Amtsgericht <Ort>
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
gemäß §§ 114 ff. ZPO unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
In Sachen <Antragstellerin> ./. <Antragsgegner>
I. Es wird beantragt, der Antragstellerin für die beabsichtigte
Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr die
Unterzeichnende gemäß § 121 Abs. 1 ZPO beizuordnen.
II. Beabsichtigte Rechtsverfolgung
Streitgegenstand: <…>, Streitwert: <…> EUR
Klageentwurf ist als Anlage 1 beigefügt.
III. Hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO)
<Tatsachenvortrag mit Beweisantritt; die Beweiswürdigung wird
nicht vorweggenommen, es genügt die Vertretbarkeit des
Standpunkts.>
IV. Keine Mutwilligkeit (§ 114 Abs. 2 ZPO)
<Darlegung, dass eine selbstzahlende Partei ebenso vorgehen
würde; einfacherer Weg nicht ersichtlich.>
V. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Erklärung auf amtlichem Vordruck nebst Belegen als Anlage 2.
Einkommen: <…> Abzüge nach § 115 Abs. 1 ZPO: <…>
Einzusetzendes Einkommen: <…> Rate: <…> EUR
Vermögen: <…> Schonvermögen § 90 SGB XII: <…>
VI. Die Antragstellerin ist über ihre Pflicht nach § 120a Abs. 2
ZPO belehrt worden, wesentliche Verbesserungen ihrer
wirtschaftlichen Verhältnisse und jeden Anschriftenwechsel
unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
<Ort, Datum, Unterschrift>
```
### 8. Überprüfung und Aufhebung ([§ 120a ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__120a.html), [§ 124 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__124.html))
Das Gericht kann die Bewilligung **bis zum Ablauf von vier Jahren** nach rechtskräftigem Abschluss oder sonstiger Beendigung des Verfahrens überprüfen und die Zahlungsbestimmung ändern. Die Partei muss eine **wesentliche Verbesserung** ihrer Verhältnisse sowie jede Anschriftenänderung **unaufgefordert** mitteilen (§ 120a Abs. 2 ZPO).
Die Bewilligung ist nach § 124 ZPO aufzuheben, wenn die Partei über die Voraussetzungen unrichtige Angaben gemacht, die Erklärungspflicht nach § 120a Abs. 2 ZPO verletzt, absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben gemacht oder mit der Zahlung von **mehr als drei Monatsraten** in Rückstand geraten ist. Folge ist die rückwirkende Kostenhaftung — der praktisch häufigste Grund, aus dem ein PKH-Mandat für den Mandanten teuer endet.
## Deterministische Berechnung
Der Rechner erledigt den Tabellenlookup nach Anlage 2 zu § 34 GKG und die Multiplikation mit dem Verfahrenssatz. **Der Streitwert ist juristische Wertung und Eingabe**; ebenso die Prognose, ob KV 1211 greifen wird. Die Bedürftigkeitsrechnung nach § 115 ZPO bildet der Rechner nicht ab — sie ist auf dem amtlichen Vordruck zu entwickeln.
```bash
# Bürgerliche Rechtsstreitigkeit erster Instanz, Streitwert 10.000 EUR
python -m scripts.legal_calc.cli gkg --wert 10000 --faktor 3.0
```
```
GKG-Berechnung (Streitwert 10,000.00 EUR, Tabelle Stand 2025-06-01)
1,0-Gebühr: 283.00 EUR
Verfahrensgebühr erste Instanz (KV 1210) (3): 849.00 EUR
(Gerichtsgebühren sind nicht umsatzsteuerpflichtig.)
```
```bash
# Gegenprobe: Ermäßigung nach KV 1211 (Vergleich, Rücknahme, Anerkenntnis)
python -m scripts.legal_calc.cli gkg --wert 10000 --faktor 1.0
```
```
GKG-Berechnung (Streitwert 10,000.00 EUR, Tabelle Stand 2025-06-01)
1,0-Gebühr: 283.00 EUR
Verfahrensgebühr erste Instanz (KV 1210) (1): 283.00 EUR
(Gerichtsgebühren sind nicht umsatzsteuerpflichtig.)
```
```bash
# Höherer Wert, gleiche Gegenüberstellung — Grundlage der Vergleichsempfehlung
python -m scripts.legal_calc.cli gkg --wert 25000 --faktor 3.0
```
```
GKG-Berechnung (Streitwert 25,000.00 EUR, Tabelle Stand 2025-06-01)
1,0-Gebühr: 435.50 EUR
Verfahrensgebühr erste Instanz (KV 1210) (3): 1,306.50 EUR
(Gerichtsgebühren sind nicht umsatzsteuerpflichtig.)
```
Für die Gesamtkostenprognose ist die Anwaltsvergütung beider Seiten hinzuzurechnen:
```bash
python -m scripts.legal_calc.cli rvg --wert 25000 --posten verfahren termin einigung-anhaengig
```
```
RVG-Berechnung (Gegenstandswert 25,000.00 EUR, Tabelle Stand 2025-06-01)
1,0-Gebühr: 927.00 EUR
Verfahrensgebühr VV 3100 (1.3): 1,205.10 EUR
Terminsgebühr VV 3104 (1.2): 1,112.40 EUR
Einigungsgebühr VV 1003 (1): 927.00 EUR
Zwischensumme Gebühren: 3,244.50 EUR
Auslagenpauschale VV 7002: 20.00 EUR
Netto: 3,264.50 EUR
USt VV 7008 (19%): 620.25 EUR
Gesamt (brutto): 3,884.75 EUR
```
Der Faktor ist nach KV GKG **explizit** zu setzen; der Rechner leitet die Ermäßigung nicht selbst her. Die Zeile `Tabelle Stand 2025-06-01` nennt die Version der hinterlegten Gebührentabelle. Sie ist vor jeder mandantengerichteten Kostenprognose gegen die aktuelle Anlage 2 zu § 34 GKG zu prüfen; nach einer Kostenrechtsänderung rechnet eine nicht aktualisierte Tabelle stillschweigend falsch.
## Quellen
### Statute
- [§ 12 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__12.html), [§ 22 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__22.html), [§ 29 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__29.html), [§ 34 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__34.html), [§ 39 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__39.html), [§ 48 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__48.html), [§ 63 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__63.html), [§ 68 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__68.html), [Anlage 1 (KV GKG)](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html), [Anlage 2](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_2.html)
- [§ 114 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__114.html), [§ 115 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__115.html), [§ 116 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__116.html), [§ 117 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__117.html), [§ 119 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__119.html), [§ 120a ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__120a.html), [§ 121 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__121.html), [§ 122 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__122.html), [§ 124 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__124.html)
- [§ 76 FamFG](https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__76.html), [§ 49 RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__49.html), [§ 90 SGB XII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__90.html)
### Kommentare
- Hartmann / Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 34 GKG Rn. 1 ff. und KV 1211 Rn. 1 ff.
- Geimer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 114 Rn. 19 ff. (Erfolgsaussicht, Mutwilligkeit)
- Wache, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 115 Rn. 1 ff. (einzusetzendes Einkommen)
- Schneider / Volpert / Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 120a ZPO Rn. 1 ff.
### Rechtsprechung
- Rechtsprechung zum Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung im PKH-Bewilligungsverfahren `[unverifiziert – prüfen]`
- Rechtsprechung zur Reichweite der Ermäßigung nach KV 1211 bei nur teilweiser Verfahrensbeendigung `[unverifiziert – prüfen]`
> Fundstellen sind vor Verwendung in juris, Beck-Online oder AGS/RVGreport zu ermitteln.
## Ausgabeformat
```
GERICHTSKOSTEN / PKH — <Mandat-ID> — <Datum>
VERTRAULICH — MANDATSGEHEIMNIS — § 43a Abs. 2 BRAO
I. Streitwert <…> EUR [§ 48 GKG, §§ 3 ff. ZPO]
II. Gerichtskosten
1,0-Gebühr (Anlage 2 GKG) <…> EUR [Tabelle Stand <…>]
Verfahrenssatz [KV 1210 3,0 / KV 1220 4,0]
Gerichtsgebühr <…> EUR
Ermäßigung KV 1211 [möglich bei <Vergleich / Rücknahme /
Anerkenntnis> → <…> EUR]
Vorschuss § 12 GKG <…> EUR [fällig vor Zustellung]
III. Gesamtkostenrisiko eigene RA <…> / gegn. RA <…> /
Gericht <…> = <…> EUR
IV. PKH / VKH
Erfolgsaussicht § 114 ZPO [🟢 hinreichend / 🔴 zweifelhaft]
Mutwilligkeit § 114 Abs. 2 [🟢 nein / 🔴 ja]
Einzusetzendes Einkommen <…> EUR [§ 115 Abs. 1 ZPO]
Rate / Ratenzahl <…> EUR x <…> [max. 48 Monatsraten]
Vermögen § 115 Abs. 3 ZPO <…> [Schonvermögen § 90 SGB XII]
Bewilligungssperre Abs. 4 [ja: Kosten < 4 Monatsraten / nein]
Beiordnung § 121 ZPO [beantragt]
V. Belehrung § 120a Abs. 2 ZPO [erteilt am <Datum>]
Aufhebungsrisiken § 124 ZPO <…>
Tabellenstand geprüft: [ja, am <Datum> / 🔴 offen]
Empfehlung: <…>
```
## Risiken / typische Fehler
- **Ermäßigung nach KV 1211 in der Vergleichsverhandlung nicht beziffert.** Der Kostenvorteil einer frühen Beendigung ist ein eigenständiges Verhandlungsargument und gehört in die Prognose.
- **Teilvergleich als vollständige Erledigung behandelt** — die Ermäßigung setzt die Beendigung des gesamten Verfahrens voraus.
- **Vorschuss § 12 GKG nicht eingeplant.** Die Klage wird bis zur Zahlung nicht zugestellt; bei drohender Verjährung ist das ein Fristrisiko.
- **PKH-Antrag ohne Klageentwurf und ohne Beweisantritt** — die Erfolgsaussicht nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist dann nicht prüfbar.
- **Vorwegnahme der Beweiswürdigung** durch das Gericht hingenommen, statt sie zu rügen.
- **Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig oder ohne Belege** — führt zur Zurückweisung und später zur Aufhebung nach § 124 ZPO.
- **Belehrung nach § 120a Abs. 2 ZPO unterlassen.** Die Mitteilungspflicht bei wesentlicher Verbesserung und bei Anschriftenwechsel besteht vier Jahre über das Verfahrensende hinaus; ihre Verletzung führt zur Aufhebung.
- **Rückstand mit mehr als drei Monatsraten** übersehen — § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, rückwirkende Kostenhaftung.
- **Rechtsschutzversicherung nicht abgefragt** — sie schließt die Bedürftigkeit regelmäßig aus und macht den PKH-Antrag mutwillig.
- **Veraltete Gebührentabelle** verwendet, ohne den ausgegebenen `Stand` gegen die aktuelle Anlage 2 zu prüfen.