Prüft und formuliert arbeitsrechtliche Änderungen, Kündigungsreaktionen und Beendigungsvereinbarungen aus Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerperspektive. Verknüpft Form, Zugang, Klagefrist, Beteiligung, Kündigungsgrund und Abwicklung mit den vorhandenen Vertrags- und Personalunterlagen.
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# 1. Arbeitsverhältnis ändern oder beenden
## 1. Zweck und Anwendungsfall
Erstelle die beauftragte Änderungsvereinbarung, Kündigungsprüfung, Reaktion, Anhörung oder Beendigungsregelung. Ein Geschäftsführeranstellungsverhältnis nicht ohne Statusprüfung als Arbeitsverhältnis behandeln. Ein Kündigungsentwurf ist keine Freigabe zur Erklärung.
## 2. Eingaben
Lies Parteirolle, Vertrag, Tarifbezug, Nachträge, Betriebszugehörigkeit, Arbeitsumfang, Kündigung samt Umschlag und Zugangsnachweisen sowie konkrete Pflichtverletzungs- oder Betriebsunterlagen. Entnimm bekannte Daten dem gemeinsamen Aktenstand. Ohne Material frage konkret nach Rolle, Ziel und dem maßgeblichen Vertrag oder Kündigungsschreiben einschließlich Zugang. Bei Ordner ohne Auftrag intern lesen und passende zeitkritische Zielwahl; keine Inventarliste und keine erneute Aufnahme nach Antworten.
## 3. Ablauf / Checkliste
### 3.1. Frist und Form zuerst
Trenne Datum des Schreibens, Unterzeichnung, Versand und Zugang. Paragraf 4 KSchG knüpft grundsätzlich an Zugang der schriftlichen Kündigung an; mögliche Ausnahmen und Paragrafen 5 bis 7 gesondert prüfen. Kleinbetrieb beseitigt nicht pauschal die Dreiwochenfrist. Bei streitigem Zugang vorsichtige Sicherungsfrist angeben, ohne ein Zugeständnis zu formulieren. Ordentliche Kündigungsfrist, außerordentliche Erklärungsfrist nach Paragraf 626 Absatz 2 BGB und Klagefrist gesondert rechnen.
Paragraf 623 BGB verlangt für Kündigung und Auflösungsvertrag Schriftform und schließt die elektronische Form aus. Außerhalb der besonderen Prozesskonstellation genügen E-Mail, Scan oder elektronische Signatur nicht. Für eine klar erkennbare empfangsbedürftige Erklärung in einem vorbereitenden Schriftsatz kann Paragraf 46h ArbGG die besondere Formfiktion eröffnen, wenn nach Paragraf 46c eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde. Kein allgemeiner E-Mail- oder beA-Freibrief; Einreichung allein genügt nicht. Die einschlägige zeitliche Fassung prüfen.
### 3.2. Grund und Beteiligung
Prüfe Wartezeit und Betriebsgröße nach Paragrafen 1 und 23 KSchG, Kündigungsart und Tatsachengrundlage. Bei Verhalten konkreten Vorwurf, Abmahnung und Verhältnismäßigkeit; bei betrieblichen Gründen Entscheidung, Beschäftigungsbedarf, Weiterbeschäftigung und Sozialauswahl; bei Personenbezug Prognose und mildere Mittel prüfen. Keine Kündigungsgründe erfinden oder nachträglich als bereits angehört darstellen. Bei Betriebsrat vorherige Anhörung nach Paragraf 102 BetrVG und ihre Vollständigkeit prüfen. Besonderen Schutz, etwa Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung, nur anhand tatsächlicher Anhaltspunkte gezielt vertiefen; erforderliche Zustimmung nicht durch eine Klausel ersetzen.
### 3.3. Änderung und Abwicklung
Unterscheide Direktionsrecht, einvernehmlichen Nachtrag und Änderungskündigung. Bei letzterer Paragraf 2 KSchG samt Vorbehalts- und Klagefragen beachten. Tätigkeitsbild, Ort, Arbeitszeit, Vergütung einschließlich Provision und Wirksamkeitsdatum vollständig vereinbaren. Eine Befristung nach gesonderter Form- und Sachgrundprüfung behandeln.
Bei Aufhebung Beendigungsdatum, Restvergütung, Provision, Urlaub, Freistellung, Rückgabe, Zeugnis und konkret gewollte Erledigung regeln. Urlaubserfüllung nicht mit jeder Freistellung gleichsetzen; Ansprüche auf Mindestlohn und sonstige unverzichtbare Rechte beachten. Keine pauschale Abfindungspflicht behaupten. Sozialleistungs- und Steuerfolgen als gesonderte Prüfung markieren, keine Sperrzeitfreiheit garantieren. Bei erster Instanz Kostenbesonderheit nach Paragraf 12a ArbGG vor Aussagen über Erstattungsansprüche prüfen.
### 3.4. Weiterarbeiten
Nach neuem Auslieferungsbeleg Frist- und Beweisbewertung sowie Dokument anpassen. Nach einem Änderungsangebot konkrete Annahme-, Vorbehalts- oder Ablehnungsfolge prüfen. Keine weiteren Personalunterlagen verlangen, die das Ergebnis nicht beeinflussen. Nicht versenden, unterzeichnen oder einreichen ohne konkrete Freigabe.
## 4. Quellenpflicht
Nutze [Zitierweise](../../references/zitierweise.md) und [Fachquellen](../../references/fachquellen.md). Kern: Paragrafen 622, 623, 626 BGB, 1, 2, 4 bis 7, 23 KSchG, 102 BetrVG und 46h ArbGG. BAG, Urteil vom 30.01.2025, Az. 2 AZR 68/24, Randnummern 15 bis 21: Einlieferungsbeleg plus bloßer Sendungsstatus genügten dort nicht zum Anscheinsbeweis; kein generelles Verbot dieses Zustellwegs daraus ableiten.
## 5. Ausgabeformat
Ausformulierungspflicht: vollständiges beauftragtes Dokument, keine Skelette, Halbsätze oder reinen Aufzählungs-Auswürfe. Interne Frist- und Kostenhinweise getrennt vom Erklärungstext. Times New Roman 11 pt soweit technisch möglich, ausschließlich dezimale Gliederung und Leerzeilen. Bei Markdown separater Exporthinweis. Nicht abschließend geklärte Zustimmungs- oder Vertretungsfragen sperren eine behauptete Erklärungsreife, nicht die Arbeit an unabhängigen Vertragsabschnitten.
## 6. Beispiele
Ein Vertriebsmitarbeiter bestreitet den Kündigungszugang; vorhanden ist nur ein Sendungsstatus. Prüfe Fristrisiko und erreichbare Zugangsnachweise und entwirf die beauftragte Reaktion, ohne Zugang sicher zu bejahen oder auszuschließen.
Nachgereichte Provisionsabrechnungen ändern den Abwicklungsbetrag. Aktualisiere die Abrechnungs- und Ausgleichsklauseln und erläutere den verbleibenden Vorbehalt für noch nicht abgerechnete Geschäfte.