Die Schule hat den schriftlichen Verweis bereits am 28.09.2026 erlassen; nach Ihrer Nachricht ging er am 29.09.2026 ein. Ich habe deshalb einen Widerspruch gegen diese Entscheidung ausgearbeitet. Emil nimmt laut Ihrem Nachtrag weiterhin uneingeschränkt am Unterricht teil. Der Entwurf verlangt die Fortführung dieses Zustands und die sachliche Klärung der Schülerakte. Er enthält keine Beschwerde gegen Frau Feld und nimmt Emils Entschuldigung nicht zurück. Geben Sie den von Ihnen beiden untersch...
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# 1. Einordnung und Verwendung
Die Schule hat den schriftlichen Verweis bereits am 28.09.2026 erlassen; nach Ihrer Nachricht ging er am 29.09.2026 ein. Ich habe deshalb einen Widerspruch gegen diese Entscheidung ausgearbeitet. Emil nimmt laut Ihrem Nachtrag weiterhin uneingeschränkt am Unterricht teil. Der Entwurf verlangt die Fortführung dieses Zustands und die sachliche Klärung der Schülerakte. Er enthält keine Beschwerde gegen Frau Feld und nimmt Emils Entschuldigung nicht zurück.
Geben Sie den von Ihnen beiden unterschriebenen Widerspruch möglichst jetzt im Schulsekretariat ab und lassen Sie auf einer Kopie Datum und Eingang bestätigen. Auf eine einfache E-Mail allein sollten Sie die formgerechte Einlegung nicht stützen. Für die vorsorgliche Fristensicherung ist, gerechnet vom berichteten Zugang am 29.09.2026, spätestens der 29.10.2026 vorzumerken. Eine möglicherweise spätere Bekanntgabefiktion bei Postversand ist damit nicht abschließend bestimmt; bitte bewahren Sie den Umschlag auf. Akteneinsicht und Rückfragen verlängern diese Frist nicht. Ob die knappe Rechtsbehelfsbelehrung alle Anforderungen erfüllt, muss für die jetzige rechtzeitige Einlegung nicht ausgereizt werden. Der Widerspruch ist noch nicht versandt oder eingereicht.
Exporthinweis außerhalb des Empfängertextes: Für einen Word- oder PDF-Export Times New Roman 11 pt verwenden. Die Abschnitte 1 und 3 gehören nicht zum Schreiben an die Schule.
# 2. Schreiben an die Schule
Anja und Timur Sommer
Schivelbeiner Straße 31
10439 Berlin
An die Parkbogen Schule
Schulleitung, Frau Maren Beck
Berlin-Pankow
Persönliche Abgabe über das Schulsekretariat
Berlin, 02.10.2026
**Widerspruch gegen den schriftlichen Verweis vom 28.09.2026 für Emil Sommer, geboren am 18.01.2013, Klasse 8c**
Sehr geehrte Frau Beck,
wir legen als Sorgeberechtigte im Namen unseres Sohnes Emil Sommer gegen den schriftlichen Verweis vom 28.09.2026, bei uns eingegangen am 29.09.2026, Widerspruch ein. Soweit unsere eigenen Anhörungsrechte betroffen sind, machen wir diese ebenfalls geltend. Wir beantragen, den Verweis aufzuheben. Außerdem beantragen wir Einsicht in die Emil betreffenden entscheidungserheblichen Unterlagen und eine Klärung der Einträge in seiner Schülerakte. Eine ergänzende Begründung nach Akteneinsicht bleibt vorbehalten.
## 2.1 Der bisherige pädagogische Weg trägt zur Klärung bei
Emil hat die veränderte Stundenplanabbildung versandt. Das bestreiten wir nicht. Er hat verstanden, dass ein solches Bild auch ohne seinen ursprünglichen Text weitergegeben und ernst genommen werden kann. Seine Entschuldigung bei Frau Feld bleibt bestehen. Die notwendige Klärung der fehlenden Kinder und die dadurch beeinträchtigte erste Unterrichtsstunde nehmen wir ernst.
§ 62 SchulG sieht vorrangig erzieherische Mittel vor. Eine Ordnungsmaßnahme setzt nach § 63 Abs. 1 SchulG voraus, dass diese nicht zur Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen; auch dann muss die Maßnahme verhältnismäßig sein. Wir bitten um erneute Prüfung, weshalb neben dem Gespräch und dem mündlichen Tadel ein förmlicher Verweis erforderlich sein soll. Emil hat seine Verantwortung anerkannt und schon in seiner schriftlichen Erklärung vom 21.09.2026 angeboten, an einer Klassenstunde mitzuwirken. Die inzwischen mit Ben und der Schulsozialarbeit vereinbarte Erklärung zeigt einen konkreten Weg, den Vorfall aufzuarbeiten und Wiederholungen vorzubeugen. Die bloße Feststellung, eine förmliche Reaktion sei erforderlich und der Tadel reiche nicht aus, macht für uns noch nicht nachvollziehbar, weshalb dieser pädagogische Weg unzureichend sein soll.
Wir möchten, dass die vereinbarte Aufarbeitung weitergeführt wird. Der Widerspruch richtet sich gegen den Verweis, nicht gegen Emils Verantwortung für seinen eigenen Beitrag oder gegen die Zusammenarbeit mit Frau Feld.
## 2.2 Der feststellbare Ablauf muss vollständig zugrunde gelegt werden
Der vorgelegte Chatverlauf dokumentiert die Abbildung um 18.43 Uhr und bereits um 18.45 Uhr Emils Klarstellung: „War ein Scherz, der echte Plan steht im Schulportal. Morgen normal 8 Uhr.“ Um 19.04 Uhr bat er Ben zudem, die Berichtigung in die andere Gruppe weiterzugeben, zu der Emil nach seiner Erklärung keinen Zugang hatte. Bens Mutter teilte uns am 22.09.2026 mit, Ben habe zunächst nur das Bild ohne die Erklärung weitergeleitet. Sie hat die Weitergabe ihrer Nachricht an die Schule erlaubt.
Wir haben gesehen, dass Ihr Bescheid die Richtigstellung und Emils Entschuldigung erwähnt. Unsere Bitte ist daher, deren Bedeutung zusammen mit dem weiteren Verbreitungsweg und den tatsächlichen Folgen noch einmal konkret zu würdigen. Die Weiterleitung durch Ben beseitigt Emils eigenen Anteil nicht. Sie ist aber für die Frage erheblich, welche Nachricht die verspäteten Kinder tatsächlich gesehen haben und was Emil ihnen gegenüber selbst erklärt hat.
Frau Feld bestätigte am 30.09.2026, dass Emil selbst pünktlich war. Die in ihrer ersten Nachricht genannten zwölf Minuten betrafen die Klärung der fehlenden Kinder. Sie bestätigte außerdem, dass bei einem der zunächst genannten fünf Kinder ein Busproblem mitgeteilt und dies der Schulleitung am 23.09.2026 nachgetragen wurde. In der ersten Nachricht bezogen sich zwei Kinder ausdrücklich auf die weitergeleitete Abbildung. Welche weiteren Verspätungen nach den vorhandenen Erkenntnissen gerade auf diese Abbildung zurückzuführen sind, lässt sich aus den uns vorliegenden Unterlagen nicht sicher feststellen. Bitte berücksichtigen Sie diese Unterschiede und erläutern Sie die tatsächliche Grundlage der Entscheidung.
Die ursprüngliche Bilddatei und der genaue weitergeleitete Ausschnitt liegen uns derzeit nicht vor. Die vorhandene Abschrift stammt von Emil. Wir behandeln sie deshalb nicht als unabhängigen Nachweis des Aussehens der Abbildung. Bitte teilen Sie uns mit, welche Bildfassung oder sonstigen Belege der Klassenkonferenz vorlagen.
## 2.3 Die Anhörung und unser Verlegungswunsch bedürfen der Klärung
Wir haben die Einladung vom 18.09.2026 am Wochenende in Emils Postmappe erhalten. Am 21.09.2026 haben wir wegen feststehender Arbeitstermine um einen Ersatztermin gebeten und zwei konkrete Alternativen angeboten. Zugleich übersandten wir den Chatverlauf und Emils Erklärung. Wir haben die Einladung somit nicht ignoriert. Nach der Nachricht des Sekretariats vom 29.09.2026 wurde unsere E-Mail zusammen mit Emils Erklärung ausgedruckt; ob der Verlegungswunsch berücksichtigt wurde, sollte noch geklärt werden.
Uns ist bewusst, dass unsere Bitte nicht von selbst den Termin verschoben hat. Gleichwohl bitten wir um Erläuterung, wie über sie entschieden wurde und welche Gelegenheit zur ergänzenden Äußerung uns tatsächlich eingeräumt werden sollte. Die ausgefallenen Portalbenachrichtigungen ändern nichts daran, dass uns die Einladung in Papierform vorlag; sie erklären jedoch, weshalb wir ausdrücklich um Antwort an unsere aktuelle E-Mail-Adresse gebeten hatten.
Emil schildert ein etwa achtminütiges Gespräch am 24.09.2026. Er hat dort das Versenden eingeräumt, die Berichtigung erläutert und sich entschuldigt. Er ging weiterhin davon aus, dass der gemeinsame Termin verlegt werde. Aus der Kürze des Gesprächs allein leiten wir keinen Verfahrensfehler ab. Wir bitten aber um Auskunft, wie ihm der Zweck des Gesprächs, der erwogene schriftliche Verweis und die Möglichkeit einer vollständigen Äußerung vermittelt wurden und was davon der Klassenkonferenz berichtet wurde. § 63 Abs. 4 SchulG verlangt die Anhörung des betroffenen Kindes und der Erziehungsberechtigten vor der Entscheidung. Wir bitten, uns und Emil vor der abschließenden Entscheidung über den Widerspruch gegebenenfalls ergänzend zu hören.
## 2.4 Akteneinsicht und zutreffende Dokumentation
Wir erneuern unseren Antrag vom 29.09.2026 auf Einsicht in die Emil betreffende Verfahrensakte nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Benötigt werden insbesondere der ihn betreffende Teil des Protokolls der Klassenkonferenz vom 24.09.2026 einschließlich Vorsitz und Beschlussfassung, die dort vorgelegten Tatsachenunterlagen und Bildfassungen, die Dokumentation der Anhörung sowie der Umgang mit unserer Nachricht vom 21.09.2026. Wir bitten nach Möglichkeit um Kopien; andernfalls bitten wir um einen zeitnahen Einsichtstermin. Nicht erforderliche Angaben über andere Kinder können geschwärzt werden, solange der maßgebliche Ablauf verständlich bleibt.
Bitte erläutern Sie außerdem, welche Einträge zum Vorfall in Emils Schülerakte geführt werden. Die Mitteilung vom 16.09.2026 beschreibt einen mündlichen Tadel, verwendet auf dem Formular aber die Bezeichnung „schriftlicher Tadel“. Wir bitten um Bestätigung, ob damit lediglich das Gespräch dokumentiert wird oder eine weitere eigenständige Maßnahme gemeint sein soll. Die Dokumentation darf nicht den unzutreffenden Eindruck zweier förmlicher Verweise erwecken. Bei Aufhebung des Verweises vom 28.09.2026 bitten wir um entsprechende Berichtigung der Dokumentation und Bestätigung, dass er nicht mehr als wirksame Ordnungsmaßnahme geführt wird.
## 2.5 Unterrichtsteilnahme und weiterer Umgang
Emil besucht den Unterricht weiterhin regulär. Wir gehen davon aus, dass dies während der Bearbeitung des Widerspruchs unverändert möglich bleibt und auch die vereinbarte pädagogische Aufarbeitung fortgeführt wird. Ein Ausschluss oder Klassenwechsel ist uns nicht mitgeteilt worden. Wir bitten, den angegriffenen Verweis bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht als bestandskräftige Ordnungsmaßnahme zulasten Emils zu behandeln und den Widerspruch bei der zugehörigen Dokumentation kenntlich zu machen.
Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Widerspruchs und teilen Sie uns bis zum 09.10.2026 mit, wann wir die Unterlagen erhalten oder einsehen können. Falls dieser Zeitplan nicht möglich ist, genügt zunächst eine kurze Nachricht mit einem konkreten Vorschlag. Die Bitte um Rückmeldung ist keine Aufforderung, den Widerspruch vor einer vollständigen Prüfung abschließend zu bescheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Sommer Timur Sommer
**Anlagen**
1. Wir fügen den für den Vorgang maßgeblichen Chatverlauf vom 14.09.2026 und Emils Erklärung vom 21.09.2026 bei.
2. Wir fügen unsere Terminbitte vom 21.09.2026 und die Antwort des Sekretariats vom 29.09.2026 bei.
3. Wir fügen die Nachricht von Bens Mutter vom 22.09.2026 mit ihrer Zustimmung zur Weitergabe an die Schule bei.
4. Wir fügen Frau Felds ergänzende Nachricht vom 30.09.2026 und die Vereinbarung zur Klassenstunde vom 28.09.2026 bei.
# 3. Noch gezielt benötigte Angaben und nächste Bearbeitung
Bitte geben Sie Bescheid, falls seit Ihrem Nachtrag vom 30.09.2026 ein weiterer Bescheid, eine Vollziehungsanordnung oder eine tatsächliche Einschränkung des Unterrichts hinzugekommen ist. Dann müssen Maßnahme, Zugang und Beginn gesondert geprüft und der passende Antrag ergänzt werden. Für den derzeit vorliegenden Verweis gibt es keinen belegten Anlass für einen vorsorglichen gerichtlichen Unterrichtszulassungsantrag. Für den vorliegenden schriftlichen Verweis gilt grundsätzlich die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO; eine besondere Sofortvollzugsanordnung enthält die Akte nicht. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 63 Abs. 6 SchulG betrifft die dort geregelten vorläufigen Dringlichkeitsmaßnahmen; er darf nicht pauschal auf jeden schriftlichen Verweis übertragen werden.
Bitte sichern Sie die noch sichtbare Bildvorschau unverändert. Falls die vollständige eigene oder weitergeleitete Bildfassung noch auf einem der beteiligten Geräte vorhanden ist und rechtmäßig bereitgestellt werden kann, hilft sie bei der Prüfung des Vorwurfs. Aus dem bloßen Fehlen der Datei folgt keine Entlastung und keine Beweisvereitelung.
Bitte teilen Sie mit, ob die für den 02.10.2026 vereinbarte Klassenstunde schon stattgefunden hat und welche Rückmeldung es dazu gab. Außerdem ist nur dann eine Ergänzung nötig, wenn es einschlägige frühere Vorfälle oder pädagogische Vereinbarungen gibt, die in der vorgelegten Akte nicht enthalten sind. Der Entwurf behauptet keinen unbelegten „ersten Vorfall“.
Sobald das Protokoll oder eine Antwort auf das Unterlagenersuchen vorliegt, wird die vorhandene Begründung gezielt um die festgestellte Entscheidungsgrundlage, die Anhörung und die Erfolgsaussicht der erzieherischen Maßnahmen ergänzt. Die rechtzeitige Einlegung soll darauf nicht warten.
Rechtliche Arbeitsgrundlage dieser Einordnung sind [§§ 62 und 63 SchulG Berlin](https://gesetze.berlin.de/perma?a=SchulG_BE), [§ 70 VwGO](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__70.html), [§ 58 VwGO](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html), [§ 80 VwGO](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html) sowie die verfahrensbezogene Akteneinsicht nach [§ 6 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung](https://gesetze.berlin.de/perma?a=VwVfG_BE). Die Quellen- und Ergebnisgrenzen sind im gesonderten Prüfbericht dokumentiert.