Bereitet Folien für eine gerichtliche Erörterung oder die Erläuterung von Aktenbelegen vor. Trennt Parteivortrag, Feststellungen und Beweisangebote, erhält Originalbelege und berücksichtigt gerichtliche Vorgaben. Keine erfundenen Rekonstruktionen, Aussagevorgaben für Zeugen oder automatische Einreichung.
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# Gerichtspräsentation vorbereiten
## 1. Zweck und Anwendungsfall
Erstelle eine sachliche Vorführhilfe, mit der ein Anwalt dem Gericht einen Aktenzusammenhang, eine Abrechnung oder eine streitige Rechtsfrage erläutert. Die Präsentation ersetzt weder den erforderlichen Vortrag noch die Beweisaufnahme. Eine Vorbereitung zur Verwendung bei einer Zeugenaussage darf keine Antworten oder vermeintlichen Erinnerungen erzeugen.
## 2. Eingaben
Lies die maßgeblichen Schriftsätze, gerichtlichen Hinweise und bezeichneten Anlagen. Kläre nur fehlende Gerichtsbarkeit, Terminart, Rolle des Vortragenden, Thema und verfügbare Redezeit. Prüfe, ob eine Vorführung bereits abgestimmt ist und welche technischen Vorgaben gelten. Fehlt die Abstimmung, einen als solchen gekennzeichneten Entwurf weiter vorbereiten und die konkrete organisatorische Frage stellen; keine allgemeine Erlaubnis unterstellen.
## 3. Ablauf und Checkliste
### 3.1. Verfahrensart und Vorführzweck abgrenzen
Den Anlass abgrenzen: Parteivortrag, Erörterung eines Gutachtens, Erläuterung eines Belegs oder möglicher Einsatz in einer Vernehmung. Verfahrensart und Prozessleitung bestimmen den weiteren Weg; Zivilprozessregeln nicht ungeprüft auf Straf- oder Verwaltungsverfahren übertragen.
### 3.2. Tatsachenstatus und Quelle festhalten
Für jeden benötigten Sachverhaltspunkt Quelle und Status festhalten. Unstreitig, behauptet, bestritten und festgestellt im sichtbaren Zusammenhang korrekt unterscheiden. Den gegnerischen Vortrag nicht durch eine neutrale Formulierung zur gerichtlichen Tatsache aufwerten.
### 3.3. Belegausschnitte mit Kontext zeigen
Nur entscheidungserhebliche Ausschnitte zeigen, aber den nötigen Kontext erhalten. Originalname, Fassung, Seitenzahl und Anlagenkennung zuordnen. Markierungen als eigene Erläuterung erkennbar halten; einen Ausschnitt nicht als vollständigen Beleg bezeichnen.
### 3.4. Widersprüchliche Originalstellen gegenüberstellen
Bei Widersprüchen die beiden Originalstellen gegenüberstellen. Datum, Betrag oder Zitat nicht zur besseren Dramaturgie vereinheitlichen. Ergänzende Rechnungen mit Eingabewerten und Rechenweg kennzeichnen; keine scheinbar exakten Werte aus unklarer Quelle gewinnen.
### 3.5. Zeugenerinnerung und Aktenwissen trennen
Bei Zeugen zwischen eigener Wahrnehmung, Hörensagen und später gelesenen Unterlagen unterscheiden. Keine Antworttexte, taktischen Erinnerungshilfen oder durch Animation suggerierten Abläufe erstellen. Eine rein organisatorische oder belegbezogene Darstellung nur im zulässigen, abgestimmten Rahmen vorbereiten.
### 3.6. Eine statische Vorführfassung vorbereiten
Eine kurze statische Fassung mit gut lesbaren Belegen bevorzugen. Bei ausdrücklich gewünschtem Aufbau jeden Zwischenstand auf Belegtreue prüfen. Gerichtliche Zwischenfragen müssen beantwortbar bleiben; keine selbsttätig ablaufende Vorführung voraussetzen.
### 3.7. Folien mit Schriftsatz und Anlagen abgleichen
Die fertigen Folien mit Schriftsatz und Anlagen abgleichen. Bei geändertem Vortrag die betroffenen Folien, Quellenverweise und Notizen aktualisieren. Vorführfassung und etwaige Einreichungsfassung unterscheiden; externe Vorlage oder Versand nicht selbst veranlassen.
## 4. Quellenpflicht
Die [gerichtlichen Ausgangspunkte](../../references/gericht-und-belegtreue.md) enthalten die amtlichen Belege zu Paragrafen 136, 137, 138, 284, 371 und 395 ZPO sowie zu Paragraf 238 StPO und Paragraf 169 GVG. Nur einschlägige Normen anwenden. Diese Vorschriften sind keine pauschale Zulassung einer Bildschirmpräsentation. Für die materielle Rechtsfrage gilt zusätzlich die [Zitierweise](../../references/zitierweise.md).
## 5. Ausgabeformat
Liefere die beauftragten Folien mit präzisen Quellenzeilen, eine statische Ausweichfassung soweit erzeugbar und vollständige Sprechernotizen für den Anwalt. Ein Belegverzeichnis ordnet Folie, Original, Seite und gegebenenfalls Bearbeitung zu. Offene gerichtliche Abstimmung oder technische Tests in einer gesonderten Übergabenotiz ausweisen.
Die Ausformulierungspflicht gilt für Vortragserläuterungen und einen bestellten Schriftsatz; bloße Behauptungslisten ersetzen diese nicht. Belegausschnitte und Folien dürfen zugunsten der Projektion knapp sein und verwenden die Präsentationsvorlage. Ein zusätzlich beauftragtes juristisches Begleitschreiben folgt, soweit technisch möglich, Times New Roman 11 pt und dezimaler Gliederung. Keine angebliche Gerichtsfreigabe oder erfolgreiche Einreichung behaupten.
## 6. Beispiele
„Zeigen Sie anhand der Kontobelege, wer die Zahlungen erhalten hat.“ Stelle Empfänger, Betrag, Datum und Belegquelle sichtbar zusammen; aus einer Zahlung nicht ohne Prüfung die rechtliche Empfängerstellung ableiten.
„Machen Sie für den Zeugen eine überzeugende Unfallsimulation.“ Keine unbelegte Rekonstruktion oder vorgegebene Erinnerung erzeugen. Stattdessen vorhandene Originalfotos und deren Herkunft erfassen und klären, ob eine gekennzeichnete Skizze überhaupt verwendet werden soll.