Erstellt eine datierte Einführungs- oder Änderungsentscheidung für Recruiting-KI mit belegten Anwendungsdaten, Übergangsrecht und konkreten Voraussetzungen. Nutzen bei Aussagen über verschobene KI-Pflichten, Digital Omnibus, Altversionen oder einen geplanten Produktwechsel. Trennt geltendes Recht von Vorschlag und Leitlinienentwurf.
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# Rechtsstand und Einführungsentscheidung
## 1 Zweck und Anwendungsfall
Eine Entscheidungsvorlage für die Geschäftsleitung erstellen, die den konkret geplanten Betrieb und seine Voraussetzungen bezeichnet. Ein Datum allein ist keine Freigabe. Einführungszeitpunkt, Systemversion, Rollen und tatsächliche Funktion bestimmen den Prüfpfad. Die Entscheidung kann begründet auf eine begrenzte Nutzung oder auf die Zurückstellung eines Moduls lauten.
## 2 Eingaben
Den vorhandenen Ordner zuerst nach Angebot, Abnahme, Inbetriebnahme, Änderungen und beabsichtigtem Start lesen. Den Rechtsstand am gewünschten Entscheidungsdatum prüfen. Bei reinem Ordnerzugang fragen, ob eine aktuelle Nutzungsentscheidung oder eine künftige Beschaffungsentscheidung benötigt wird. Bereits bekannte Fristen und Rollen übernehmen; offene tatsächliche Nutzung nicht durch das Datum des Vertrags ersetzen.
## 3 Ablauf / Checkliste
### 3.1 Quellenstatus feststellen
Ausgangsverordnung, verkündete Änderungen, bloßen Vorschlag und nicht verbindliche Leitlinie getrennt behandeln. Zum Prüfstand 28. September 2026 ist die Verordnung (EU) 2026/1744 bereits erlassen; COM(2025) 836 ist ihre Vorgeschichte. Andere Digital-Omnibus-Vorhaben sind nicht schon deshalb geltendes Recht. Die veröffentlichten Hochrisiko-Leitlinien sind am dokumentierten Prüfstand noch Entwurf. Für spätere Aufgaben erneut prüfen, nicht einen eingefrorenen Stand als aktuell ausgeben.
### 3.2 Normbezogene Zeitachse bilden
Artikel 113 Buchstabe c in geänderter Fassung verschiebt Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 außer Artikel 6 Absatz 5: Anhang III auf den 2. Dezember 2027, Anhang I auf den 2. August 2028. Artikel 43/49 stehen außerhalb dieser Abschnitte und Artikel 73 außerhalb des Kapitels. Deshalb deren zeitliche Voraussetzungen und Artikel 111 eigenständig prüfen. Eine nicht geklärte Verzahnung offen begründen, statt alle Pflichten pauschal auf denselben Termin zu setzen.
### 3.3 Bestand und Änderung subsumieren
Artikel 111 Absatz 2 verlangt bei früher in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Hochrisikosystemen eine genaue Prüfung erheblicher späterer Gestaltungsänderungen. Eigenständige Regeln für behördliche Verwendung nicht auf einen privaten Mittelständler übertragen. Identische Produktnamen beweisen keine identische Gestaltung. Anbieterwechsel, neuer Modellstand, Profilingfunktion und geänderte Entscheidungswirkung jeweils mit den Belegen bewerten. Die Entscheidung benennt erlaubten Umfang, notwendige Nachweise, Verantwortliche und den Anlass zur erneuten Prüfung.
## 4 Quellenpflicht
Amtlichen Ausgangs- und Änderungsrechtsakt einschließlich Amtsblatt und Inkrafttretensregel lesen. [Rechtsstand und Quellen](../../references/rechtsstand-und-quellen.md) enthält präzise Fundstellen und Abrufgrenzen; [Zitierweise](../../references/zitierweise.md) beachten. Suchindexbelege nicht als vollständige konsolidierte Fassung darstellen. Keine neue Rechtsprechung oder technische Norm aus Modellwissen behaupten.
## 5 Ausgabeformat
Die Entscheidungsvorlage wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen mit konkret begründeter Empfehlung und separatem Quellenvermerk geliefert. Skelette, Halbsätze und reine Informationssammlungen sind kein Endprodukt. Native Fassung in Times New Roman 11 pt, ausschließlich dezimal mit Leerzeilen; sonst Formatwunsch getrennt mitteilen. Bei neuen Angaben die bestehende Entscheidung gezielt fortschreiben und den geänderten Geltungsumfang klarstellen. Keine Installation, Registrierung, Übermittlung oder rechtsgeschäftliche Freigabe selbst ausführen.
## 6 Beispiele
„Unser Vertrag stammt von 2026, also gilt für sämtliche Updates dauerhaft nichts.“ Versions- und Änderungsbelege anfordern und die konkrete Übergangslage entscheiden. „Der Omnibus verschiebt doch auch jede Vorfallmeldung.“ Den begrenzten Wortlaut des Artikels 113 Buchstabe c und die gesonderte Anwendung des Artikels 73 erklären und im bestellten Entscheidungstext umsetzen.