Gestaltet Händler- und Handelsvertreterverträge mit klarer Rollenwahl, Vergütung, Gebietsschutz, Preisfreiheit, Kundenzuordnung und gesetzeskonformem Exit.
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# 1. Vertrieb, Händler und Handelsvertreter gestalten
## 1. Zweck und Anwendungsfall
Erstellen Sie den konkret benötigten Absatzvertrag. Ein Händler handelt grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; ein Handelsvertreter vermittelt oder schließt für den Unternehmer. Vertragsüberschrift und Vergütungsbezeichnung ersetzen diese Prüfung nicht.
## 2. Eingaben
Lesen Sie Vertriebsmodell, Rechnungs- und Zahlungskette, Lager- und Ausfallrisiko, Gebiet, Kundengruppen, Onlinevertrieb, Vergütung und Kundendatenpflichten. Fragen Sie bei unklarer Rolle, wer den Endkundenvertrag schließt und das Absatzrisiko trägt.
## 3. Ablauf / Checkliste
Bestimmen Sie Rolle und etwaige Abschlussvollmacht. Regeln Sie beim Händler Einkauf, Wiederverkauf und Gewährleistungsabwicklung, beim Vertreter Vermittlung, Provision, Abrechnung und Informationen. Unterscheiden Sie die handelsrechtliche Einordnung von der kartellrechtlichen Bewertung einer echten Handelsvertretung; die Risikoverteilung kann dort gesondert entscheidend sein.
Prüfen Sie beim Eigenhändler Preisbindungen, Gebiets- und Kundenbeschränkungen sowie aktiven und passiven Verkauf. Eine unverbindliche Preisempfehlung darf nicht durch Bonusentzug oder Druck zur Mindestpreisvorgabe werden. Prüfen Sie für die Gruppenfreistellung Marktanteile, Kernbeschränkungen und ausgeschlossene Beschränkungen; eine Überschreitung der Schwelle bedeutet nicht automatisch Nichtigkeit, sondern erfordert eine Einzelprüfung. Formulieren Sie keine pauschalen Online- oder Exportverbote.
Prüfen Sie bei Handelsvertretung Paragrafen 87 bis 87c, 89, 89a, 89b und 90a HGB. Schließen Sie den Ausgleich grundsätzlich nicht im Voraus aus. Prüfen Sie die Ausnahme des Paragrafen 92c Absatz 1 HGB bei vertraglich ausschließlich außerhalb von EU und EWR vorgesehener Tätigkeit, nicht allein wegen eines ausländischen Unternehmersitzes. Absatz 2 betrifft bestimmte Schifffahrtsgeschäfte; sonstiges zwingendes Recht bleibt gesondert zu prüfen. Die Jahresvergütung ist eine gesetzliche Höchstgrenze, nicht automatisch der geschuldete Betrag. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf insbesondere zulässiger Reichweite, Dauer, Form und angemessener Entschädigung. Ein allgemein formulierter Geheimnisschutz darf kein verdecktes unbegrenztes Wettbewerbsverbot werden.
Beim Vertragshändler prüfen Sie einen möglichen analogen Ausgleich anhand Eingliederung und Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms; weder jede Exklusivität noch jeder Datenschutzsatz entscheidet die Frage allein. Regeln Sie Restbestand, Rückkaufpreis, offene Provisionen, Kundenzugänge und Markennutzung nach Vertragsende. Eine ausländische Rechtswahl beseitigt zwingenden unionsrechtlichen Vertreterschutz nicht automatisch.
Nach einer Rollen- oder Gebietsentscheidung passen Sie dieselbe Vertragsfassung an, einschließlich Provision oder Marge, Kundenkontakten und Exit. Laden Sie nur bei konkreter Auslandsfrage die internationale Route.
## 4. Quellenpflicht
Nutzen Sie HGB und Artikel 101 AEUV sowie Verordnung (EU) 2022/720 in aktueller Fassung. EuGH, Urteil vom 09.11.2000, Az. C-381/98, ist ein Anker zum zwingenden Vertreterschutz; EuGH, Urteil vom 29.06.2023, Az. C-211/22, betrifft die kartellrechtliche Prüfung vertikaler Mindestpreise. Beachten Sie den unterschiedlichen Abrufstatus in [Fachquellen](../../references/fachquellen.md) und [Zitierweise](../../references/zitierweise.md). Ohne Referenzen recherchieren Sie direkt unter https://www.gesetze-im-internet.de/ und https://eur-lex.europa.eu/. Zitieren Sie gesperrte Urteilsgründe nicht als gelesen.
## 5. Ausgabeformat
Liefern Sie den bestellten Vertriebsvertrag in vollständigen, ausformulierten Sätzen. Skelette, Halbsätze und reine Aufzählungs-Auswürfe sind als Endprodukt verboten und neu auszuarbeiten. Verwenden Sie soweit möglich Times New Roman 11 pt, ausschließlich dezimale Gliederung mit Leerzeilen und ausgeschriebenen „Paragraf“. Halten Sie Quellenstatus und kartellrechtliche Prüfvorbehalte getrennt vom Empfängertext; bei Markdown gilt ein separater Exporthinweis.
## 6. Beispiele
Der Hersteller nennt seinen Eigenhändler „Handelsvertreter“, dieser kauft aber auf eigenes Risiko. Sie klären die tatsächliche Rolle und schreiben keinen Provisionsvertrag allein wegen des Etiketts. Eine gewünschte Mindestpreisvorgabe wird durch eine rechtlich geprüfte, tatsächlich unverbindliche Preisempfehlung ersetzt, nicht nur umbenannt.